Gesetze
Handelsgesetz - §11 Gewehrleistung
Ein gewerblicher Verkäufer ist für 30 Tage verpflichtet eine Rücknahme anzunehmen, wenn ein nicht dem Kunden verschuldeter Mangel an der Ware vorliegt.
Der Händer hat zu beweisen, wer für den Mangel in Verantwortung tritt.
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