Gesetze
Handelsgesetz - §6 Arglistige Täuschung und Wucher
(1) Arglistige Täuschung liegt vor, wenn ein Bürger einem anderen absichtlich falsche Informationen über eine Ware, Dienstleistung oder einen Vertrag vorgibt, um sich selbst einen Vorteil zu verschaffen.
(2) Wucher liegt vor, wenn jemand unter Ausnutzung einer Zwangslage, Unerfahrenheit oder eines Ungleichgewichts im Wissen oder Vermögen überhöhte Preise oder Konditionen durchsetzt.
Beide Handlungen sind im Geschäftsverkehr unzulässig und können zur Unwirksamkeits des Vertrages führen.
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