Gesetze
Strafgesetz - §16 Widerstand gegen die Staatsgewalt
Die aktive Verweigerung gegenüber Maßnahmen staatlicher Vollzugsorgane stellt einen Gesetzesverstoß dar.
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Die aktive Verweigerung gegenüber Maßnahmen staatlicher Vollzugsorgane stellt einen Gesetzesverstoß dar.