Gesetze
Waffengesetz - §3 Recht für Waffen
(1) Jeder geistig und körperlich reife Bürger hat das Recht eine Waffe zu besitzen.
(2) Von (1) ausgeschlossene Leute sind von Behörden Gesperrte Lizensen.
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(1) Jeder geistig und körperlich reife Bürger hat das Recht eine Waffe zu besitzen.
(2) Von (1) ausgeschlossene Leute sind von Behörden Gesperrte Lizensen.