Gesetze
Fahrzeuggesetz - §6 Sonderrechte von Behördenfahrzeugen
Fahrzeuge der Polizei, Feuerwehr, Rettung und Stadtverwaltung genießen im Einsatz Sonderrechte zum halten, parken, fahren, einteignen von Fahrzeugen und Sperren von Straßenabschnitten.
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