Gesetze
Fahrzeuggesetz - §5 Parkregeln
Fahrzeuge dürfen nur an dafür vorgesehenen Flächen oder mit Sondergenehmigung geparkt werden. Das Abstellen auf Gehwegen oder privaten Grundstücken ohne Erlaubnis ist untersagt.
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Fahrzeuge dürfen nur an dafür vorgesehenen Flächen oder mit Sondergenehmigung geparkt werden. Das Abstellen auf Gehwegen oder privaten Grundstücken ohne Erlaubnis ist untersagt.