Gesetze
Grundgesetz - §16 Grauzonen des Gesetzbuches
(1) Das vorsätzliche Ausnutzen des Gesetzbuches aufgrund von Grauzonen ist nicht gestattet und wird bei Verstoßen mit Strafen für das nachgefügte Gesetz geahnded.
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(1) Das vorsätzliche Ausnutzen des Gesetzbuches aufgrund von Grauzonen ist nicht gestattet und wird bei Verstoßen mit Strafen für das nachgefügte Gesetz geahnded.