Gesetze
Grundgesetz - §8 Unverletzlichkeit der Wohnung.
Kein Bürger darf gegen seinen Willen in seinem Grundstück durchsucht oder vertrieben werden – außer durch staatliche Gewalt.
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Kein Bürger darf gegen seinen Willen in seinem Grundstück durchsucht oder vertrieben werden – außer durch staatliche Gewalt.