Zurück
Grundgesetz
Strafgesetz
Handelsgesetz
Fahrzeuggesetz
Waffengesetz
Gesetze
Zurück
Weiter
Strafgesetz - §18 Betrug
Das Erschleichen von Leistungen oder Vorteilen durch Täuschung oder falsche Angaben ist verboten.
Zurück zur Übersicht