Gesetze
Strafgesetz - §19 Gefährdung der öffentlichen Ordnung
Das mutwillige Stören von Frieden, Sicherheit oder Abläufen des öffentlichen Lebens ist untersagt.
Zurück zur Übersicht
Das mutwillige Stören von Frieden, Sicherheit oder Abläufen des öffentlichen Lebens ist untersagt.